Читать книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß - Страница 89
cc) Rechtsprechung
Оглавление297
In der Entscheidung des Reichsgerichts wurde klar ausgesprochen, dass der Lizenzgeber für die technische Ausführbarkeit zu haften hat.16 Es wurde dabei zum Ausdruck gebracht, dass die technische Ausführbarkeit streng von der gewerblichen Verwertbarkeit zu unterscheiden ist.
Auch in einer späteren Entscheidung hielt das Reichsgericht an dieser Rechtsprechung fest, wenn es auch an die technische Ausführbarkeit keine so hohen Ansprüche stellte, wie dies in dem oben genannten Urteil geschah, wo Gegenstand des Lizenzvertrages ein Entschirrungsapparat war.17 Es wird darauf hingewiesen, dass das Verlangen nach absoluter Zuverlässigkeit sich bei dem Entschirrungsapparat aufgrund des mit dieser Vorrichtung verfolgten Zwecks rechtfertige, um eine sichere Entschirrung zur Abwehr einer drohenden Gefahr zu gewährleisten. Derartige Anforderungen könne man dagegen nicht an einen Taschenschirm stellen.
298
In einer weiteren Entscheidung hieß es, dass der Lizenzgeber beim Fehlen besonderer Vereinbarungen für die Fabrikationsreife der Erfindung nicht einzustehen habe.18 Hierin komme die gewagte Natur solcher Verträge zum Ausdruck. Weiter wurde ausgesprochen, dass der Lizenznehmer das mit der Möglichkeit gewinnbringender Verwertung des Schutzrechts verbundene Wagnis trage.
Dieser in der Literatur bereits ausgeführte, allgemein anerkannte Grundsatz wurde auch in zahlreichen anderen höchstrichterlichen Entscheidungen anerkannt.19
299
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Reichsgerichts an.20 Er führte aus, dass der Lizenzgeber grundsätzlich für die technische Ausführbarkeit der Erfindung hafte, also für einen Mangel derselben, nicht aber für die gewerbliche Verwertbarkeit, also für die Möglichkeit, die Erfindung nutzbringend auszubeuten. Diese Grundsätze seien auch auf Verträge anzuwenden, denen eine Patentanmeldung zugrunde liege. Die Erfindung müsse brauchbar sein, d.h. der nach der Vereinbarung erstrebte technische Verwendungszweck müsse erreicht werden können; dagegen hafte der Lizenzgeber ohne besondere Vereinbarung nicht für fehlende Fabrikationsreife. Diese Rechtsprechung hat der BGH noch einmal ausdrücklich bestätigt und den Grundsatz betont, dass der Lizenzgeber auch ohne ausdrückliche Zusicherung für die Brauchbarkeit des Verfahrens zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck einzustehen hat.21
300
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nur die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 15.2.193622 zu dieser kontinuierlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht. In dieser Entscheidung wurde der Anspruch auf Rückzahlung von Lizenzgebühren abgelehnt, obwohl die Erfindung unbrauchbar und unausführbar war. Das Reichsgericht begründete dies damit, dass auch ein Patent, das eine unbrauchbare und unausführbare Erfindung schütze, dem Lizenznehmer Vorteile bringen könne.