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(2) Abhängigkeit des Patents (a) Allgemeines

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Der Hauptfall der sog. Abhängigkeit stellte sich derart dar, dass die in einem älteren Patent geschützte Erfindung von einem jüngeren Patent benutzt wurde, aber keine Identität, sondern eine Weiterentwicklung durch neue schöpferische Leistung vorlag. Wäre in einem solchen Fall die Erteilung des Patentes versagt worden, wäre hierdurch der Fortschritt gehemmt worden. Daher berührte die Abhängigkeit die Wirksamkeit des Patentes nicht102 und wurde vom Patentamt im Patenterteilungsverfahren auch nicht geprüft.103 Ebenso lag daher auch kein Nichtigkeitsgrund vor.104 Da die gewerbliche Verwertung der jüngeren Erfindung nur unter Benutzung des älteren Patentes erfolgen konnte, unterlag die Ausübung des jüngeren Patentes gegenüber dem Inhaber des älteren Patentes insofern einer Beschränkung, als die Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes erforderlich war.105 Andernfalls hätte eine Patentverletzung vorgelegen. Das Verhältnis der Abhängigkeit eines Patentes zu einem Gebrauchsmuster ist in § 14 GebrMG geregelt.

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Die erforderliche Zustimmung des Inhabers des älteren Schutzrechtes kann im Wege der Lizenz erfolgen, wobei u.U. auch eine Zwangslizenz in Betracht zu ziehen ist. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Abhängigkeit des Patentes nicht dem Inhaber des älteren Patentes das Recht gibt, das jüngere, abhängige Patent, d.h. also die Weiterentwicklung, zu benutzen.

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Zwischen älterem und jüngerem Patent sind die verschiedensten Überschneidungen möglich. Die Abhängigkeit kann vollkommen, teilweise oder auch nur hinsichtlich bestimmter Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Es würde im Rahmen dieser Schrift jedoch zu weit führen, auf Einzelheiten einzugehen. Es darf auf die einschlägigen Kommentare verwiesen werden.106

Der Lizenzvertrag

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