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(b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz

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Über die Auswirkung einer nachträglich erteilten Zwangslizenz auf eine bereits bestehende ausschließliche oder alleinige Lizenz war, soweit ersichtlich, bisher nur eine Entscheidung ergangen.136 In der Literatur waren die Auffassungen hierüber geteilt. Pietzcker, Krausse/Katluhn/Lindenmaier und Isay wollten dem ausschließlichen Lizenznehmer in der Regel nur ein Minderungsrecht und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Rücktrittsrecht einräumen.137 Klauer/Möhring räumte dem Lizenznehmer einen Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Übertragung der diesem aus der Zwangslizenz zustehenden Gebühren ein.138 Nach Reimer konnte der Lizenznehmer nach seiner Wahl entweder Abtretung des dem Patentinhaber gegen den Zwangslizenznehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung der Vergütung oder Minderung seiner Lizenzgebühr verlangen. Ein Kündigungsrecht (Rücktrittsrecht) konnte nach Auffassung Reimers nur in seltenen Ausnahmefällen zugebilligt werden.139 Rasch hielt schließlich ein Wahlrecht zwischen Kündigung und Minderung für gegeben.140

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Die nachträgliche Erteilung einer Zwangslizenz hatte für den Inhaber der ausschließlichen Lizenz ähnliche Wirkungen wie die nachträgliche Feststellung des Vorbenutzungsrechts. Dem Lizenznehmer war daher bei nachträglicher Erteilung einer Zwangslizenz ebenfalls ein Minderungsrecht zuzubilligen.141 Es musste ihm auch ein Kündigungsrecht zustehen, es sei denn, dass die Beeinträchtigung durch die Zwangslizenz nur geringfügig war.142 Zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Vertrages zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies ist spätestens mit der Rechtskraft der Erteilung der Zwangslizenz der Fall, u.U. jedoch schon früher, wenn sich z.B. durch die bevorstehende Erteilung der Zwangslizenz die Ausnutzung des dem Lizenzvertrag zugrunde liegenden Patents verbietet.

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Der von Wertheimer vertretenen Auffassung, dass der „Rücktritt“ u.U. für einen Zeitpunkt ausgesprochen werden konnte, der vor der Rücktrittserklärung lag, konnte nicht gefolgt werden. Wertheimer wollte in Fällen, in denen der Lizenznehmer erst nachträglich feststellte, dass der Absatz des Lizenzgegenstandes infolge einer Zwangslizenz nicht mehr möglich war, den „Rücktritt“ mit Wirkung für den Zeitpunkt zulassen, zu dem die Produktion tatsächlich unrentabel wurde.143 Für eine derartige Konstruktion ließ sich jedoch kein Rechtsgrund finden; sie war unserem Recht fremd. Es bestand auch kein Bedürfnis hierfür, weil der Lizenznehmer ein riskantes Geschäft eingegangen war und es daher nicht gerechtfertigt war, jegliches Risiko dem Lizenzgeber aufzuerlegen.

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Im Gegensatz zum Vorbenutzungsrecht erhält der Patentinhaber für die Zwangslizenz eine Lizenzgebühr. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 281 BGB a.F. konnte man dem Lizenznehmer daher neben der Kündigung wahlweise einen Anspruch auf Abtretung der Forderungen des Patentinhabers gegen den Inhaber der Zwangslizenz auf die Zwangslizenzgebühren einräumen.144 Ein Verschulden setzte § 281 BGB a.F. nicht voraus. Es handelte sich um einen Anspruch, der nicht kraft Gesetzes entstand, sondern erst durch das Verlangen des Berechtigten (Lizenznehmers).

Der Lizenzvertrag

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