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VII. Beispiele für die Verwertung von Rechten 1. Beispiele für Nutzungsrechte in Lizenzverträgen
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Zunächst werden noch zwei Übersichten zu Nutzungsrechten gezeigt, um für die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen eine bessere Darstellung der Möglichkeiten zu haben. Die jeweilige Matrix bietet auch eine Hilfe bei Verhandlungen zu F+E-Verträgen:
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Wie könnte ein Lizenzprogramm am Beispiel einer Technologie, die als Basis eine sehr allgemein gehaltene und damit breit angelegte Erfindung und Softwareurheberrechte und Know-how hat, aussehen?
Möglichkeit 1
Nur eine ausschließliche Lizenz an einen Lizenznehmer.
Vorteile:
– Lizenzgeber hat nur einen Lizenznehmer, der ihm die komplette Arbeit bezüglich Herstellung, Vertrieb, Markterschließung, Marketing etc. abnimmt.
– Höhere Einnahmen möglich.
Nachteile:
– Lizenznehmer hat keine Konkurrenten.
– Lizenzgeber hat nur einen Lizenznehmer. Lizenzgeber ist von einem Partner komplett abhängig. Es bedarf differenzierter Überlegungen bezüglich Unterlizenzierbarkeit, Übertragbarkeit, Geldflüssen, Vertragsdauer, Kündigung.
– Lizenznehmer muss mehr Geld zahlen als bei Alleinlizenzierung, ausschließlicher Lizenz auf dem örtlichen und/oder sachlichen Anwendungsgebiet, nichtausschließlicher Lizenz.
Möglichkeit 2
Alleinlizenz: Neben Lizenznehmer (ausschließliche Lizenz) hat auch Lizenzgeber zu definierende Nutzungsrechte.
Vorteile:
– Lizenzgeber kann neben Lizenznehmer bestimmte Nutzungsrechte ausüben (= reduzierte Abhängigkeit).
– Lizenznehmer bekommt aufgrund der Nutzung des Lizenzvertrages auch Verbesserungen/Weiterentwicklungen (soweit vertraglich vereinbart) eher, da auch Lizenzgeber Praxiserfahrung und Technologie sammelt; geringe Lizenzgebühren.
Nachteile:
– Lizenzgeber bekommt geringere Lizenzgebühren.
– Lizenznehmer hat Konkurrenz.
Möglichkeit 3
Mehrere ausschließliche und/oder alleinige Lizenzen mit verschiedenen sachlichen Anwendungsgebieten und/oder örtlichen Vertragsgebieten.
Vorteile:
– Lizenzgeber verteilt Risiko und erhält höhere Lizenzgebühren.
– jeder Lizenznehmer hat trotz Trennung nach sachlichen und/oder örtlichen Vertragsgebieten exklusive Marktpositionen.
Nachteile:
– Lizenzgeber muss mehrere Lizenznehmer kontrollieren.
– Lizenznehmer hat begrenzte ausschließliche Nutzung.
Möglichkeit 4
Beliebig viele nichtausschließliche Lizenzen mit/ohne Einschränkungen bezüglich sachlichem Anwendungsgebiet und/oder örtlichem Vertragsgebiet.
Vorteile:
– Lizenzgeber hat sehr breite Risikostreuung und höhere Lizenzeinnahmen.
– Lizenznehmer hat Nutzungsmöglichkeit und bezahlt moderate Lizenzgebühren.
Nachteile:
– Lizenzgeber muss mehrere Lizenznehmer kontrollieren.
– Lizenznehmer hat große Konkurrenz.
Möglichkeit 5
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MIX aus Möglichkeiten 1–4.