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5. Gesellschafterwechsel beim Lizenznehmer
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Ist das Vertragsverhältnis mit einer Gesellschaft geschlossen, so wird es durch einen Wechsel der Gesellschafter nicht berührt, es sei denn, dass der Lizenzvertrag in dieser Hinsicht einen besonderen Vorbehalt enthält. Ist Vertragspartner eine Einzelfirma, so gehen bei Veräußerung der Firma die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag nach §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 553 BGB nicht auf den Erwerber über,48 weil Berechtigter und Verpflichteter der ursprüngliche Firmeninhaber ist.