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V. Ausschließliche Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt22

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Auch Lizenzverträge über Erfindungen, für die kein Schutzrecht besteht oder aufgrund derer lediglich das „Know-how“ mitgeteilt wird, können ausschließliche sein, d.h., dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zusagt, dass er ihm allein die Lizenz für ein bestimmtes Gebiet erteilt und dass er selbst in diesem Gebiet den Gegenstand weder herstellt noch vertreibt. Teilt der Lizenzgeber das Geheimnis, sei es nun schutzfähig oder nicht, einem anderen mit, so dass dieser den zugrunde liegenden Gegenstand nachahmen kann, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten und macht sich ersatzpflichtig.

Eine dingliche Wirkung wie bei der Patentlizenz wird man aber einer ausschließlichen Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, nicht beimessen können. Dies erklärt sich daraus, dass selbst der Lizenzgeber sich nicht gegen die Nachahmung durch Dritte zur Wehr setzen kann, weil er kein Schutzrecht besitzt. Infolgedessen kann auch der Lizenznehmer ein solches Recht nicht erwerben. Weiter erklärt sich dies auch daraus, dass jedes wirtschaftlich verwertbare Recht mit der Offenkundigkeit der Erfindung entfällt. Daher kann auch die ausschließliche Lizenz nicht gegen den Rechtsnachfolger des Lizenzgebers oder gegen andere Lizenznehmer dinglich wirken. Das wirtschaftlich verwertbare Recht ist eben im Geheimnis begründet. Offenbart der Lizenzgeber dieses Geheimnis entgegen seiner Verpflichtung auch anderen, so kann sich der Lizenznehmer nur an ihn, nicht auch an die Dritten halten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für ausschließliche Lizenzen, denen kein Patent zugrunde liegt, keinerlei Publizität gegeben ist. Soweit ersichtlich ist die Frage der Wirkung von ausschließlichen Lizenzen, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt, in der Literatur bisher noch kaum behandelt worden.

22 Vgl. dazu ausführlich Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 71 ff.

Der Lizenzvertrag

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