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6. Übertragbarkeit der persönlichen Lizenz, Betriebslizenz49

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Die persönliche Lizenz ist, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, unmittelbar an die Person des Lizenznehmers entsprechend dem Willen der Vertragsparteien gebunden.50 Diese Personenbezogenheit hat die Konsequenz, dass sie grundsätzlich unübertragbar und unvererblich ist.51

Auch bei der Betriebslizenz wird man regelmäßig annehmen müssen, dass sie nur unübertragbar erteilt werden sollte.52 Bei der Betriebslizenz steht allerdings weniger die Person des Vertragspartners im Vordergrund. Hier ist entscheidend, dass die Produktion gerade in einer bestimmten Produktionsstätte vorgenommen wird, wobei dieser Begriff genau zu definieren ist.53 Wenn auch bei einer solchen Betriebslizenz eine gesonderte Übertragbarkeit verneint wird, wird es regelmäßig zulässig sein, die Übertragung zusammen mit dem Betrieb bzw. einem selbstständigen Betriebsteil vorzunehmen.

Ob hierbei unter Veräußerung des Betriebes die Übertragung der gesamten Firma zu verstehen ist oder ob es genügt, wenn die Anlage oder die Produktionsmittel, mit denen der Lizenzgegenstand bisher hergestellt wurde, übertragen werden, ist in der Literatur nicht geklärt. Ist Ersteres gemeint, so bietet die Betriebslizenz keine Besonderheit, soweit die Firma eine Gesellschaft ist, weil der Wechsel der Gesellschafter, wie oben bereits ausgeführt, keinen Einfluss auf die Lizenz hat.

Handelt es sich dagegen um eine Einzelfirma, so liegt der Unterschied zu einer gewöhnlichen Lizenz darin, dass bei Veräußerung der gesamten Firma die Lizenz in jedem Fall mitübertragen werden kann.

Kommt es dagegen bloß auf bestimmte Anlagen oder Einrichtungen an, so wäre es nicht ausschlaggebend, ob die Firma als solche übertragen wird oder nicht, sondern es käme lediglich auf die Übertragung der Anlage an, die die Vertragspartner in Betracht zogen. Die Abgrenzung wird allerdings im Einzelnen oftmals Schwierigkeiten bereiten. In seiner Entscheidung vom 16.11.192954 hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass in der Einstellung einer Produktion und der Übertragung der Lizenz auf einen anderen Betrieb keine Übertragung des Betriebs gesehen werden könne. Es spricht weiter aus, dass die Betriebslizenz durch die Übertragung nicht wesentlich verändert werden dürfe. Dies könne schon der Fall sein, wenn sie beim Verkauf der dazugehörigen Anlagen mit diesen in ein völlig anderes Wirtschaftsgebiet verpflanzt würde. Soll die Betriebslizenz in der zuletzt erwähnten Weise gelten, so sollte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden.

23 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 540 BGB. Siehe zur Übertragung von Prioritätsrechten Boelens, GRUR Int. 2019, 550 ff. 24 Vgl. §§ 415, 399 BGB. 25 Vgl. z.B. Benkard, PatG, Rn. 92 zu § 15; Isay, Anm. 20 zu § 6; Lutter, S. 169; Pietzcker, Anm. 23 zu § 6; Reimer, PatG, Anm. 86 zu § 9. 26 RG, 26.10.1931, RGZ 134, 91; für die Miete vgl. Staudinger, Anm. 43 zu § 549 und Anm. 200 zu § 1922. 27 Vgl. Rn. 36 f. 28 Vgl. BGH, 26.9.1958, GRUR 1959, 147, wobei die Auffassung des BGH allerdings etwas einschränkender ist; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 103 zu § 15. 29 Vgl. RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168 = GRUR 1934, 36 = MuW 1934, 110 = Bl. 1934, 29 = Mitt. 1933, 309 = JW 1934, 361 Nr. 16; RG, 6.3.1935, GRUR 1935, 730, für ein Verfahrenspatent; RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119. OLG München, 21.11.2013, ZUM 2014, 420 ff. 30 Vgl. Schumann, GRUR 1932, 539, der allerdings nur die Einräumung von einfachen Unterlizenzen zulassen will; Lüdecke/Fischer, S. 431; Rasch, S. 100 ff.; Schade, S. 70; siehe auch Henn, Rn. 153 m.w.N., und Rn. 154 ff. m.w.N., vor allem zum ausländischen Recht; Hilty, S. 68 f. m.w.N., zum Recht der Schweiz. 31 Vgl. Bartenbach, Rn. 102; Reimer, PatG, Anm. 89 zu § 9; Tetzner, Anm. 52 zu § 9. 32 Vgl. Bartenbach, Rn. 102; Reimer, PatG, Anm. 89 zu § 9; Tetzner, Anm. 52 zu § 9. 33 Vgl. §§ 581 Abs. 2 und 596 Abs. 1 i.V.m. § 540 BGB. 34 Schade, S. 70. 35 A.A. Rasch, S. 102; siehe auch Henn, Rn. 167 f. 36 Vgl. dazu Tetzner, GRUR 1980, 883. 37 Zum Begriff des Vertragshändlers vgl. Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändler-Vertrag, insb. Rn. 1 ff. 38 GRUR 1932, 539. 39 Vgl. RG, 26.9.1936, GRUR 1937, 628; RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 98,104, 106 zu § 15. 40 Vgl. BGH, 10.7.1986, GRUR 1987, 37, 39, und Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15. 41 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 549 Abs. 2 BGB a.F. = §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 553 BGB. 42 Vgl. dazu ausführlich Reimer, PatG, Rn. 91 ff. zu § 9 m.w.N.; zu einer denkbaren Ausnahme vgl. RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168. Probleme können sich dabei im Übrigen vor allem bei der vorzeitigen Beendigung des Hauptlizenzvertrages ergeben. 43 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 73 ff. 44 Zu unterscheiden von der persönlichen Lizenz, vgl. hierzu Rn. 40. 45 Vgl. §§ 581 Abs. 2, 594d, 563, 580 BGB; siehe auch Henn, Rn. 236 f. 46 §§ 594d i.V.m. 580 BGB; siehe zu Einzelheiten der Berechnung der Frist nur Palandt/Weidenkaff, § 594d Anm. 3. 47 Lüdecke/Fischer, S. 73. 48 Vgl. Würdinger, Anm. 9 zu § 22, der § 549 BGB a.F. (§§ 540, 553 BGB n.F.) analog anwendet. 49 Zum Begriff vgl. Rn. 41. 50 Vgl. oben Rn. 40. 51 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 52 zu § 9. 52 Vgl. z.B. Benkard, PatG, Rn. 70 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 52 zu § 9; Henn, Rn. 170 ff. m.w.N. 53 Vgl. oben Rn. 41. 54 RG, 16.11.1929, GRUR 1930, 174; Benkard, PatG, Rn. 70 zu § 15.

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