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6. Beispiel für Rechte am Ergebnis in Forschungs- und Entwicklungsverträgen

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Beispiel 555

 1. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, übertragbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an dem technischen Wissen, das anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Entwicklung des Sensorsystems entstanden ist. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über das technische Wissen frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers, in dessen Projekt das entsprechende technische Wissen entstand, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

 2. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Programmentwicklung entstanden sind. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Projekt die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

 3. AG erhält für den ihrem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechte an den durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in ihrem Auftrag durchgeführten Sensorsystementwicklung entstanden sind. AN behält insoweit ein nichtausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für ihre eigenen wissenschaftlichen Forschungszwecke. AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die gewerblichen Schutzrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Forschungsaufträgen mit Dritten und auch ohne Forschungsaufträge mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Projekt die gewerblichen Schutzrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.

 4. AN wird zunächst jede während der Projektarbeit entstandene Erfindung im eigenen Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht anmelden und AG nach Erhalt des Empfangsbekenntnisses des jeweiligen Patentamts über die erfolgte Anmeldung informieren. Spätestens 5 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist werden die Vertragsparteien sich einigen, in welchen weiteren Staaten korrespondierende Anmeldungen auf wessen Namen und auf wessen Kosten vorgenommen werden sollen. Hat ein Vertragspartner kein Interesse an der Anmeldung in weiteren Staaten, der Weiterverfolgung von Anmeldungen oder Aufrechterhaltung von Schutzrechten, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern dem anderen Vertragspartner dies mitzuteilen, damit der andere Vertragspartner unter Einhaltung sämtlicher Fristen selbst die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen kann. Der diese Rechte anbietende Vertragspartner hat – soweit erforderlich – bei diesen Maßnahmen mitzuwirken (z.B. notarielle Übertragung eines Patents).

 5. Werden bei der Erfüllung des Auftrags und/oder bei der Verwertung der Entwicklungsergebnisse schon vorhandenes Know-how, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (Erfindungen, Anmeldungen, erteilte Schutzrechte) benötigt, so erhält AG insoweit ein nichtausschließliches, unterlizenzierbares, nicht übertragbares, entgeltliches Nutzungsrecht.

 6. Die Bedingungen für die Erteilung von Nutzungsrechten gemäß 1. bis 5. werden – soweit erforderlich – in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

55 S. Groß, Heidelberger Mustervertrag 79, Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 5. Aufl., Ziffer 7., und oben die beiden Übersichten in Rn. 373.

Der Lizenzvertrag

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