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VI. Verzug

1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

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Hinsichtlich des Verzugs bot der Lizenzvertrag keine Besonderheiten. Erbrachte einer der Vertragspartner die ihm obliegende Leistung schuldhaft nicht rechtzeitig,98 so konnte ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist war er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Dabei trat das Kündigungsrecht an die Stelle des im § 326 BGB a.F. vorgesehenen Rücktrittsrechts, weil es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handelt.99

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

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Auch für den Verzug gilt, wie für andere Pflichtverletzungen, die grundlegende neue Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB, wobei der Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen ist. Voraussetzung für den Verzug ist grundsätzlich die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB).100

98 § 284 BGB a.F.; § 326 BGB a.F. 99 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 BGB a.F.; vgl. zur Verzugsproblematik auch Henn, Rn. 205 ff., und Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15. 100 S. auch Henn, Rn. 347 f., und Pfaff/Osterrieth, S. 221 f.; Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15.

Der Lizenzvertrag

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