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VII. Positive Vertragsverletzung

1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

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Über die im BGB a.F. ausdrücklich geregelten Fälle hinaus, in denen die Verpflichtung des Schuldners durch Verzug oder durch von ihm herbeigeführte Unmöglichkeit verletzt wurde, kamen Fälle von Forderungsverletzungen vor, die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch einen Mangel noch Verzug darstellten. Es handelte sich hier um die sog. positive Vertragsverletzung. Im Zusammenhang mit Lizenzverträgen kamen positive Vertragsverletzungen in verschiedenster Hinsicht in Betracht. Hingewiesen sei lediglich auf die Fälle, in denen zur Verfügung gestellte Erfindungen schädliche Nebenwirkungen hatten. Dem Lizenznehmer war hier, soweit den Lizenzgeber ein Verschulden trifft, nach allgemeinen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch oder ein Kündigungsrecht zuzubilligen.101

2. Rechtslage ab dem 1.1.2002

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Ab dem 1.1.2002 wird nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden: § 280 BGB ist jetzt die grundlegende Haftungsnorm. § 280 BGB ist im Zusammenhang mit § 241 Abs. 2 BGB zu sehen, der jede Partei eines Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei verpflichtet.

Wichtig ist die „Unterscheidung zwischen echten vertraglichen (leistungsbezogenen) Nebenpflichten und bloßen Schutzpflichten (nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten)“.102 Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281–283 BGB verlangen, § 280 Abs. 3 BGB. Wenn der Schuldner die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht (z.B. bei einer Pflicht zur Unterlassung einer bestimmten Handlung), tritt an deren Stelle eine Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB). Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung, ist der Schuldner zur Rückforderung seiner Leistung berechtigt (§ 281 Abs. 5 BGB unter Verweis auf die Rücktrittsvorschriften der §§ 346–348 BGB).

Bei nicht leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen (bloße Schutzpflichten) kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist (§§ 282, 241 Abs. 2 BGB).

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Die vor dem 1.1.2002 ebenfalls über die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung zu behandelnde Haftung für die schuldhafte Verletzung von nach Lizenzvertragsende noch bestehenden Pflichten (z.B. können aufgrund der sog. Auslaufklausel noch beim Lizenznehmer vorhandene lizenzgebührenpflichtige Vertragsgegenstände noch bis zu einem bestimmten Datum verwertet werden oder es bestehen nach Vertragsende z.B. weiterhin noch bestimmte Haftungs-, Geheimhaltungs-, Abrechnungs-, Zahlungs-, Exportgenehmigungspflichten) werden ab 1.1.2002 nach der grundsätzlichen Haftungsnorm des § 280 BGB beurteilt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Rn. 64 ff., 90 verwiesen.

101 Vgl. auch OLG Düsseldorf, 1.5.1929, JW 1929, 3093 Nr. 3; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15, sowie Henn, Rn. 161, 179 f., zur positiven Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Lizenzverträgen. 102 Ann/Barona, Rn. 124.

Der Lizenzvertrag

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