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d) Stücklizenz aa) Allgemeines

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Einfacher ist die Abrechnung, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Lizenznehmer entweder für jedes Produkt, das er aufgrund des Lizenzvertrages hergestellt hat, oder für jedes Produkt, das er vertrieben hat, einen festen Betrag zahlt. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Lizenzgeber an Preissteigerungen, die gerade bei den meist langfristigen Lizenzverträgen eine Rolle spielen können, nicht teilnimmt. Andererseits hat es aber den Vorteil, dass die Kontrolle für den Lizenzgeber wesentlich leichter ist, vor allem, wenn zur Buchhaltung des Lizenznehmers nicht das erforderliche Vertrauen besteht. Der Lizenznehmer hat dagegen bei sinkendem Produktpreis den Nachteil, dass die Lizenzgebühr nicht entsprechend sinkt, es sei denn, gerade dies ist vereinbart worden.

Der Lizenzvertrag

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