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I. Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr 1. Bemessung der Lizenzgebühr a) Allgemeines

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Als Gegenleistung für die Gewährung der Lizenz steht an erster Stelle die Pflicht des Lizenznehmers, eine Lizenzgebühr zu zahlen. Hierüber müssen genaue Vereinbarungen getroffen werden. Beim Abschluss des Lizenzvertrages erhebt sich daher die Frage, wie die Lizenzgebühr zu berechnen ist.

Die Rechtsprechung und die Literatur haben sich mit dieser Frage vor allem in Bezug auf die Arbeitnehmererfindungen beschäftigt, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er dessen Erfindung in Anspruch nimmt, eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Zu deren Berechnung ging man früher von der Vergütung aus, die für eine freie Erfindung in der Wirtschaft gezahlt wurde. Diese Methode ist auch in den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vorgesehen. Die Bestimmung der Vergütung, die ein freier Erfinder erhalten würde, macht jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Es würde im Rahmen dieser Ausführungen zu weit gehen, dies im Einzelnen zu erörtern. Es darf hierzu vor allem auf die Schrift von Lüdecke „Die Lizenzgebühren für Erfindungen“ verwiesen werden, in der die Problematik eingehend dargestellt ist.1

Der Lizenzvertrag

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