Читать книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß - Страница 34

c) Umsatzabhängige Lizenzgebühr in Prozent3 aa) Begriff

Оглавление

103

Die Höhe der Lizenz allein sagt jedoch über die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers noch nichts aus, wenn die genaue Bezugsgröße nicht festliegt. Häufig besteht die Lizenzgebühr in einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes. In Ziff. 10 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst4 ist angegeben, dass sich der Lizenzsatz in der Maschinen- und Werkzeugindustrie zwischen 1/3 % und 10 % bewegt. Diese Spanne ist allerdings zu groß, um für die Höhe der Lizenzgebühr sinnvolle Anhaltspunkte bieten zu können. Im Maschinenbau wird man häufig annehmen können, dass ein typischer Erfahrungswert für vereinbarte Lizenzsätze bei 3–5 % liegt.5 Entscheidend für die Höhe ist dabei, ob eine wesentliche Verbesserung der Wirkungsweise, eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der Maschine oder aber eine wesentliche Senkung der Herstellungskosten o.Ä. gegeben ist. Bei entscheidenden Verbesserungen für den Gesamtablauf der Maschine wird man an die obere Grenze des erwähnten Erfahrungswertes gehen können, u.U. auch noch etwas darüber, während das Vorhandensein technisch gleichwertiger Lösungen oder eines geringeren wirtschaftlichen Effektes für einen niedrigeren Lizenzsatz spricht. Bei Softwarelizenzen sind zum Teil sehr viel höhere Lizenzsätze üblich. Dies liegt wohl in erster Linie daran, dass Software in der Regel sehr schnell veraltet ist. Es kann daher durchaus sein, dass Software bei einer Lebensdauer von einem Jahr zu einem Lizenzsatz von etwa 50 % des Nettoverkaufspreises lizenziert wird. Es kann aber auch sein, dass aus Werbegründen oder wegen Softwarepiraterie nur sehr geringe Lizenzgebühren verlangt werden (z.B. auch bei sog. Public-Domain-Software). Im Übrigen gelten aber die Ausführungen zu Patentlizenz- und Know-how-Gebühren entsprechend.

104

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Umfrage des amerikanischen Generalkonsulats, München, im Jahre 1968 bei 150 amerikanischen Unternehmen, die Lizenzen an deutsche Firmen vergeben haben, zu verweisen. Diese Umfrage stieß auf reges Interesse. Es gingen 83 ausführliche Antworten ein. 64 % der antwortenden amerikanischen Firmen wollen ihr Lizenzprogramm noch erweitern, das die Vergabe von Patenten (in 62 Fällen), Know-how (in 66 Fällen), Warenzeichen (in 63 Fällen), Spezialmaschinen und Ausrüstungen (in 9 Fällen) und die Überlassung technischen Personals (in 28 Fällen) umfasst. Das Entgelt besteht bei 65 % aller Verträge in einem Prozentsatz des Umsatzes. (Davon sahen 10 % Lizenzgebühren bis 2 %, 17 % Gebühren von 2,1 % bis 4 %, 47 % Gebühren von 4,1 % bis 6 %, 21 % Gebühren von 6,1 % bis 10 % und 5 % noch höhere Gebühren vor.) 13 % der Lizenzvergaben erfolgten gegen einmalige Zahlung, 4 % der Lizenzgeber sind prozentual am Gewinn beteiligt, eine Firma erhielt eine Kapitalbeteiligung. Die Lizenzverträge laufen zu 77 % über 5 und mehr Jahre. Durchschnittlich ist aber der Stand der Technik nach 6 bis 8 Jahren überholt. Die Lizenzeinnahmen sinken daher oft nach diesem Zeitraum, wenn nicht noch Verbesserungen später lizenziert werden.

105

Wird die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühren an den Umsatz gekoppelt, ergibt sich ein Problem auch daraus, dass keineswegs feststeht, was unter dem Begriff Umsatz zu verstehen ist. Der Begriff Umsatz wird in der Praxis mit verschiedenem Inhalt verwendet. Wird er zugrunde gelegt, so muss im Einzelnen festgestellt werden, was hierunter zu verstehen ist, wenn Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden sollen. Hier muss geklärt werden, ob sich z.B. der Umsatz aus den Verkäufen mit Preisstellung ab Werk, dem Einzelhandelspreis, dem Listenpreis oder dem Nettoverkaufspreis6 zusammensetzen soll und ob Nebenkosten einbegriffen sind. Bei der Verwendung des Begriffes Nettoverkaufspreis ist weiterhin zu klären, ob sich dieser Preis unter Abzug von Skonti versteht oder nicht. Es empfiehlt sich daher dringend, die Bezugsgröße vertraglich genau zu klären.

106

Bei Verfahrenslizenzen kann eine Stücklizenz auf jeden mit dem Verfahren hergestellten Gegenstand berechnet werden. U.U. kommt auch die Berechnung eines gewissen Betrages für eine bestimmte Menge des herzustellenden Gegenstandes in Betracht; so kann z.B. auf das Gewicht, die Länge oder die Meter eines bestimmten Produkts abgestellt werden. Ein solcher Fall lag der unveröffentlichten Entscheidung des BGH vom 17.10.19667 zugrunde. Die Entscheidung betraf folgenden Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Maschine zu einem vereinbarten Kaufpreis geliefert, ferner war eine Lizenzgebühr für die Benutzung des Verfahrens als Produktionsabgabe vorgesehen. Diese war in der Weise zu zahlen, dass je Tonne des gefertigten Materials ein näher festgelegter Betrag zu entrichten war.

Die Mitbenutzung zusätzlicher Schutzrechte kann die Lizenzgebührenhöhe mindern.8

Der Lizenzvertrag

Подняться наверх