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b) Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung

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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hat die Aktualisierung „unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand zu erfolgen“, die genaue Frequenz ist also vom Kreditinstitut festzulegen.

Die BaFin definiert zeitliche Obergrenzen von Perioden, innerhalb derer spätestens eine Aktualisierung von Kundendaten zu erfolgen hat. Diese lauten:

bei Vertragspartnern mit hohem Geldwäscherisiko: 2 Jahre;
bei Vertragspartnern mit normalem (=mittlerem) Geldwäscherisiko: 10 Jahre; und
bei Vertragspartnern mit geringem Geldwäscherisiko: 15 Jahre.[155]

Unter Risikogesichtspunkten sowie Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika sollten jedoch (teilweise deutlich) kürzere Aktualisierungsperioden in Erwägung gezogen werden. Dabei können die folgenden Frequenzen als grober Leitfaden herangezogen werden.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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