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e) Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung

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Institute dürfen im Falle vereinfachter Sorgfaltspflichten schließlich die Häufigkeit bzw. Intensität der nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten Transaktionsüberwachung risikobasiert reduzieren, indem z.B. nur Transaktionen oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes überwacht werden.[165]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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