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a) Kriterien bezüglich des Kundenrisikos

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Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass ein höheres Geldwäscherisiko besteht, wenn:

eine Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umstände aufweist;
Kunden in Ländern ansässig sind, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Union Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind;
Kunden als juristische Person oder Rechtsvereinbarung der privaten Vermögensverwaltung dienen;
Kunden als juristische Person nominelle Anteilseigner haben;
Kunden als juristische Person Inhaberaktien emittieren;
Kunden bargeldintensiven Geschäften nachgehen;
Kunden als juristische Person eine als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentümerstruktur aufweisen; oder
der Kunde ein Drittstaatenangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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