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b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2

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Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:

keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion);
als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder
als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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