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c) Anlassbezogene Aktualisierung von Kundendaten

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Neben der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten sollten dezidierte Ereignisse definiert werden, welche eine anlassbezogene ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten auslösen.[158]

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Folgende Ereignisse sollten, unter Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika, in aller Regel eine anlassbezogene Aktualisierung auslösen:

der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder der wirtschaftlich Berechtigte erlangen PEP-Status;
Namens- oder Rechtsformänderungen des Kunden;
Änderungen des Sitz- oder Registrierungslands des Kunden;
Wesentliche Änderungen der (geografischen) Geschäftsaktivitäten des Kunden;
Substantielle Veränderung der Eigentümerstruktur des Vertragspartners;
Änderung des Risikoprofils des Vertragspartners;
bestätigter Treffer im Rahmen der Überwachung von Finanzsanktionen und Embargos;
substantielle Auffälligkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitorings zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG in Bezug auf den Vertragspartner;
Eingehen eines behördlichen Auskunftsersuchens (z.B. der Staatsanwaltschaft); oder
aufsichtsrechtliche Sanktionierung des Vertragspartners, z.B. durch Geldbuße oder Widerruf der Zulassung.

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Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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