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c) Anlassbezogene Aktualisierung von Kundendaten
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Neben der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten sollten dezidierte Ereignisse definiert werden, welche eine anlassbezogene ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten auslösen.[158]
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Folgende Ereignisse sollten, unter Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika, in aller Regel eine anlassbezogene Aktualisierung auslösen:
– | der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder der wirtschaftlich Berechtigte erlangen PEP-Status; |
– | Namens- oder Rechtsformänderungen des Kunden; |
– | Änderungen des Sitz- oder Registrierungslands des Kunden; |
– | Wesentliche Änderungen der (geografischen) Geschäftsaktivitäten des Kunden; |
– | Substantielle Veränderung der Eigentümerstruktur des Vertragspartners; |
– | Änderung des Risikoprofils des Vertragspartners; |
– | bestätigter Treffer im Rahmen der Überwachung von Finanzsanktionen und Embargos; |
– | substantielle Auffälligkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitorings zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
– | Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG in Bezug auf den Vertragspartner; |
– | Eingehen eines behördlichen Auskunftsersuchens (z.B. der Staatsanwaltschaft); oder |
– | aufsichtsrechtliche Sanktionierung des Vertragspartners, z.B. durch Geldbuße oder Widerruf der Zulassung. |
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Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.