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Dies gilt ohne Weiteres zunächst für den Inhalt der Maßnahme. Die von der Behörde mit dem Verwaltungsakt im Einzelfall getroffene Regelung muss von der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage abstrakt vorgesehen sein.[9]

Beispiel[10]

Auf telefonischen Hinweis einer besorgten Anwohnerin hin, dass auf der Fahrbahn vor ihrem Haus seit Monaten ein Pkw mit ausländischem Kennzeichen unbewegt geparkt sei, ließ die baden-württembergische Gemeinde G diesen abschleppen und in der Folge auf einem städtischen Grundstück verwahren. Nachfolgend forderte G von dem anhand der Fahrgestellnummer ermittelten Halter H des Pkw unter Hinweis auf § 16 Abs. 8 S. 2 StrG BW mit Bescheid die Kosten des Abschleppens (60 €), der Begutachtung (12,50 €) und der Verwahrung (2,50 €/Tag × 98 Tage = 245 €). H ist der Auffassung, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig sei, als G damit 245 € Verwahrungskosten geltend macht. Für diese müsste er nach § 16 Abs. 8 S. 2 StrG BW nämlich nicht aufkommen. Ist diese Ansicht zutreffend?

Ja. Gem. § 16 Abs. 8 S. 2 StrG BW können die Kosten der Verwahrung nicht geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde dann, wenn Anordnungen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind, den rechtswidrigen Zustand zwar auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Doch Kosten i.d.S. sind nur diejenigen, welche bei der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands anfallen, nicht hingegen die Kosten einer anschließenden Verwahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs. Gerade diese werden hier aber von G in Höhe von 245 € gegenüber H geltend gemacht.

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