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2. Normprüfungskompetenz

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Von der materiell-rechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit einer niederrangigeren mit einer höherrangigeren Norm (Rn. 129 ff.) zu trennen ist die verfahrensrechtliche Frage, wer befugt ist, diese Prüfung vorzunehmen (Normprüfungskompetenz).


Normprüfungskompetenz ist die Befugnis, die Gültigkeit einer Rechtsnorm am Maßstab höherrangigen Rechts zu prüfen.[33]

Insoweit besteht überwiegend Einigkeit darüber, dass die Verwaltung – ebenso wie die Gerichte[34] – aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Rn. 8 ff.) bzw. des Anwendungsvorrangs des europäischen Unionsrechts (Rn. 137) berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche im konkreten Fall entscheidungserheblichen Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigerem Recht zu prüfen. Umstritten ist lediglich der Intensitätsgrad der Prüfung. Während z.T. eine vollumfängliche Normprüfungskompetenz der Verwaltung bejaht wird, gehen andere von einer nur summarischen Prüfung bzgl. offenkundiger bzw. leicht erkennbarer Mängel aus.[35]

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