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IV. Fehlerfolgen

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Ein belastender bzw. ein eine „wesentliche“ Entscheidung (Rn. 10) treffender Verwaltungsakt, der ohne eine wirksame (Rn. 129 ff.) und anwendbare (Rn. 135 ff.) Ermächtigungsgrundlage ergeht, ist grundsätzlich rechtswidrig, i.d.R. aber nicht auch zugleich nichtig; zur ausnahmsweisen Unschädlichkeit des Fehlens einer wirksamen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage aufgrund des sog. Chaosgedankes siehe Rn. 17. Vielmehr ist die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG (Rn. 270 ff.) nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Gesetzlosigkeit der Verwaltung gegeben, etwa wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, nach der Gesetzeslage schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie jemand als verbindlich anerkennt. Ergibt die materiell-rechtliche Prüfung der Ermächtigungsnorm hingegen, dass „lediglich“ einzelne ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen oder die Behörde auf der Rechtsfolgenseite eine Regelung getroffen hat, die von der Ermächtigungsgrundlage inhaltlich nicht gedeckt wird, so ist der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber – bis zu seiner Aufhebung – dennoch wirksam.

JURIQ-Klausurtipp

Außerhalb der Anwendungsbereichs des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Rn. 9 ff.) ist eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Verwaltungsakts nicht erforderlich (siehe Übungsfall Nr. 4). In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Rn. 18 ff.) auf die jeweils einschlägigen formellen (Rn. 139 ff.) und materiellen (Rn. 215 ff.) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

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