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1.4 Erläuterungen zur Prüfung einer Straftat

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Jede Prüfung beginnt mit einem Ausgangssachverhalt, den der Anwärter erfassen und analysieren muss.

Ausgangssachverhalt

Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg. In der Wandelhalle des Hamburger Hauptbahnhofes geraten zwei Reisende A und B in Streit. Infolgedessen schlägt A dem B mit der Faust ins Gesicht. B erleidet dadurch ein schmerzhaftes, „blaues“ Auge.

Aufgabe

Prüfen Sie, ob sich der A durch sein Verhalten strafbar gemacht haben könnte!

A hat durch seine aktive Handlung (Faustschlag) einen Erfolg (schmerzhaftes, blaues Auge) bei B bewirkt. Als Delikt kommt daher die Straftat der Körperverletzung gem. § 223 StGB in Betracht.

In Form eines im Konjunktiv formulierten Einleitungs- bzw. Obersatzes ist die in Frage kommende Strafnorm, unter genauer Angabe der Rechtsgrundlage, zu benennen. Dabei ist ein kurzer Bezug zur konkreten Tathandlung herzustellen, ohne die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu benennen.

Formulierungsbeispiel für einen Einleitungs-/Obersatz

Der A könnte sich dadurch, dass er dem B mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar gemacht haben.

Fälle und Lösungen zum StGB

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