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1.3 Schema für die strafrechtliche Würdigung

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Tatbestand

■ objektive Tatbestandsmerkmale

(wie Täter, Tathandlung, Tatsubjekt/-objekt, ggf. besondere Tatmodalitäten)

[Kausalität und objektive Zurechenbarkeit bei Erfolgsdelikten werden im mittleren Dienst nicht geprüft]

■ ggf. subjektive Tatbestandsmerkmale

(wie Absichten/Motive/Tendenzen, sofern im Gesetz genannt, z. B. Zueignung, Habgier; nicht jedoch der Vorsatz)

■ ggf. Qualifizierungsmerkmale Strafzumessungen/besonders schwerer Fall

(z. B. beim besonders schweren Fall des Diebstahls oder Widerstands)

■ ggf. objektive Bedingungen der Strafbarkeit/Tatbestandsannex

(wie z. B. die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung)

Rechtswidrigkeit

(Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. Sie entfällt, wenn Rechtfertigungsgründe wie z. B. Notwehr oder Nothilfe vorliegen. Ggf. sind besondere Elemente der Rechtswidrigkeit zu prüfen.)

Schuld

■ Schuldfähigkeit

(nicht gegeben bzw. gemindert bei Kindern und Geisteskranken)

■ Schuldform

(Vorsatz bzgl. aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale/ggf. Fahrlässigkeit)

■ Unrechtsbewusstsein (entfällt bei unvermeidbarem Verbotsirrtum)

■ Zumutbarkeit/Entschuldigungsgründe

(wie z. B. Notwehrexzess oder entschuldigender Notstand)

Strafausschließungs-/-aufhebungsgründe

(z. B. strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder Angehörigeneigenschaft)

[sind gewöhnlich nicht zu prüfen]

Strafverfolgungsvoraussetzungen

(z. B. Stellung eines Strafantrages oder öffentliches Interesse; Verhandlungsfähigkeit des Täters; Verjährung)

[sind gewöhnlich nicht zu prüfen]

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