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1.1 Inhaltliche Grundsätze

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Im Fokus der Unterrichtung stehen die Rechtsgebiete Straf-, Polizei-, Strafprozess- und Zwangsrecht. Es werden dabei die aktuellen Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei berücksichtigt. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld=Prüffeld) auf Grundlage der bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen. Bei der Prüfung der Strafbarkeit werden vergangenheitsorientierte Fragestellungen („ex post“) verwendet. Der Prüfling muss die zutreffende Strafnorm jedoch selbstständig erkennen.

Der Einstieg in die schriftlichen Prüfungen erfolgt über die Betrachtung des polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Rechtsnormen verstehen lässt.

Es handelt sich hierbei überwiegend um Straftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt aber auch um Ordnungswidrigkeiten (OWi) oder Delikte aus dem Nebenstrafrecht.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Dies sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

Es ist im Rahmen der Ausbildung nicht möglich, alle in Betracht kommenden Delikte in gleicher Intensität im Unterricht zu behandeln. Ziel ist es vielmehr, die Systematik des Lösens strafrechtlicher Sachverhalte zu verinnerlichen. Es kommt also nicht auf die Kenntnis sämtlicher Sonderfälle und Ausnahmen an, sondern auf die strukturierte Lösung der Standardsachverhalte.

Zwischen den einzelnen Ausbildungseinrichtungen und auch im Verlauf der Ausbildung selbst wird es in Teilen zu Abweichungen bzgl. des erwarteten Umfanges und der Art der Falllösung kommen. Gerade zum Beginn der Ausbildung werden aus methodischen und didaktischen Gründen ausführlichere Sachverhaltslösungen von den Anwärtern erwartet.

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