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Lösungsvorschlag:

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Prüfung der Strafbarkeit

[Obersatz bilden! Durch welches Verhalten könnte der Täter welche Straftat begangen haben?]

Durch den Schlag mit der Hand ins Gesicht des B könnte A eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 1. Alt. StGB begangen haben.

Tatbestand

[Im Einleitungssatz alle Tatbestandsmerkmale benennen!]

A müsste eine andere Person körperlich misshandelt haben.

[1. Ansprechen des ersten Tatbestandsmerkmales (hier: andere Person)]

Es müsste sich bei B zunächst um eine andere Person handeln.

[2. Definieren des Tatbestandsmerkmales/Begriffsbestimmung]

Eine andere Person ist jeder außer dem Täter selbst.

[3. Auswerten auf den Sachverhalt/Abgleich Sachverhalt mit Begriffsbestimmung]

A schlägt den B. Der Geschädigte B ist das Opfer und somit nicht der Täter.

[4. Folgern/Schlussfolgerung]

Somit ist B eine andere Person.

[1. Ansprechen des zweiten Tatbestandsmerkmales (hier: körperlich misshandeln)]

A müsste B ferner körperlich misshandelt haben.

[2. Definieren des Tatbestandsmerkmales/Begriffsbestimmung]

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.

[3. Auswerten auf den Sachverhalt/Abgleich Sachverhalt mit Begriffsbestimmung]

Der A hat dem B mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dies stellt eine üble und unangemessene Behandlung des Körpers des B dar. B stößt einen Schrei aus, greift sich an die getroffene Stelle und klagt über Schmerzen. Die getroffene Wange ist zudem gerötet. Es ist also davon auszugehen, dass B Schmerzen erlitten hat und somit in seinem körperlichen Wohlbefinden und in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.

[4. Folgern/Schlussfolgerung]

Eine körperliche Misshandlung liegt vor.

[Ergebnis für die Prüfung des Tatbestandes benennen!]

Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 1. Alt. StGB ist erfüllt.

Rechtswidrigkeit

[1. Einleitungssatz für die Rechtswidrigkeit formulieren!]

A müsste rechtswidrig gehandelt haben.

[2. Definieren der Rechtswidrigkeit]

Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt ist und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

[3. Bezug zur Tatbestandsmäßigkeit herstellen und mögliche Rechtfertigungsgründe ansprechen!]

Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr gem. § 32 StGB oder eine Einwilligung gem. § 228 StGB sind nicht erkennbar.

[4. Ergebnis der Prüfung der Rechtswidrigkeit darstellen!]

Damit ist die Tat des A auch rechtswidrig.

Schuld

[1. Einleitungssatz für die Schuld als Ganzes formulieren!]

A müsste schuldhaft gehandelt haben.

[2. Benennung der Schuldmerkmale (ohne Vorsatz) und auswerten bezüglich des Sachverhaltes!]

Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind im Sachverhalt nicht erkennbar.

[3. Einleitungssatz für den Vorsatz formulieren!]

A hätte [hinsichtlich der Schuldform] vorsätzlich handeln müssen.

[4. Definieren des Vorsatzes!]

Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.

[5. Auswerten auf den Sachverhalt!]

A wusste, dass er B durch die Ohrfeige Schmerzen zufügen bzw. ihn verletzen würde. Er wollte dies auch bzw. nahm die Verletzung billigend in Kauf, indem er ihn kräftig ohrfeigte.

[6. Folgern bzgl. des Vorsatzes und Ergebnis für die Schuld als Ganzes formulieren!]

A handelte somit vorsätzlich und damit im Ergebnis auch schuldhaft.

Fälle und Lösungen zum StGB

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