Читать книгу Fälle und Lösungen zum StGB - Nils Neuwald - Страница 15
Lösungsvorschlag:
ОглавлениеPrüfung der Strafbarkeit
[Obersatz bilden! Durch welches Verhalten könnte der Täter welche Straftat begangen haben?]
Durch den Schlag mit der Hand ins Gesicht des B könnte A eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 1. Alt. StGB begangen haben.
Tatbestand
[Im Einleitungssatz alle Tatbestandsmerkmale benennen!]
A müsste eine andere Person körperlich misshandelt haben.
[1. Ansprechen des ersten Tatbestandsmerkmales (hier: andere Person)]
Es müsste sich bei B zunächst um eine andere Person handeln.
[2. Definieren des Tatbestandsmerkmales/Begriffsbestimmung]
Eine andere Person ist jeder außer dem Täter selbst.
[3. Auswerten auf den Sachverhalt/Abgleich Sachverhalt mit Begriffsbestimmung]
A schlägt den B. Der Geschädigte B ist das Opfer und somit nicht der Täter.
[4. Folgern/Schlussfolgerung]
Somit ist B eine andere Person.
[1. Ansprechen des zweiten Tatbestandsmerkmales (hier: körperlich misshandeln)]
A müsste B ferner körperlich misshandelt haben.
[2. Definieren des Tatbestandsmerkmales/Begriffsbestimmung]
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.
[3. Auswerten auf den Sachverhalt/Abgleich Sachverhalt mit Begriffsbestimmung]
Der A hat dem B mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dies stellt eine üble und unangemessene Behandlung des Körpers des B dar. B stößt einen Schrei aus, greift sich an die getroffene Stelle und klagt über Schmerzen. Die getroffene Wange ist zudem gerötet. Es ist also davon auszugehen, dass B Schmerzen erlitten hat und somit in seinem körperlichen Wohlbefinden und in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.
[4. Folgern/Schlussfolgerung]
Eine körperliche Misshandlung liegt vor.
[Ergebnis für die Prüfung des Tatbestandes benennen!]
Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 1. Alt. StGB ist erfüllt.
Rechtswidrigkeit
[1. Einleitungssatz für die Rechtswidrigkeit formulieren!]
A müsste rechtswidrig gehandelt haben.
[2. Definieren der Rechtswidrigkeit]
Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt ist und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
[3. Bezug zur Tatbestandsmäßigkeit herstellen und mögliche Rechtfertigungsgründe ansprechen!]
Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr gem. § 32 StGB oder eine Einwilligung gem. § 228 StGB sind nicht erkennbar.
[4. Ergebnis der Prüfung der Rechtswidrigkeit darstellen!]
Damit ist die Tat des A auch rechtswidrig.
Schuld
[1. Einleitungssatz für die Schuld als Ganzes formulieren!]
A müsste schuldhaft gehandelt haben.
[2. Benennung der Schuldmerkmale (ohne Vorsatz) und auswerten bezüglich des Sachverhaltes!]
Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind im Sachverhalt nicht erkennbar.
[3. Einleitungssatz für den Vorsatz formulieren!]
A hätte [hinsichtlich der Schuldform] vorsätzlich handeln müssen.
[4. Definieren des Vorsatzes!]
Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.
[5. Auswerten auf den Sachverhalt!]
A wusste, dass er B durch die Ohrfeige Schmerzen zufügen bzw. ihn verletzen würde. Er wollte dies auch bzw. nahm die Verletzung billigend in Kauf, indem er ihn kräftig ohrfeigte.
[6. Folgern bzgl. des Vorsatzes und Ergebnis für die Schuld als Ganzes formulieren!]
A handelte somit vorsätzlich und damit im Ergebnis auch schuldhaft.