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1.4.2 Rechtswidrigkeit

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Die Erfüllung desTatbestandes indiziert in der Regel die Rechtswidrigkeit der Tathandlung. D. h. die Erfüllung des Tatbestbandes lässt darauf schließen (sie ist ein Indiz dafür), dass die Tat auch rechtswidrig war.

Die Ausnahme von dieser Regel ist das Vorliegen von etwaigen Rechtfertigungsgründen. Dann ist die Tat zwar tatbestandsmäßig, aber nicht rechtswidrig begangen worden. Rechtfertigungsgründe sind beispielsweise die Notwehr/Nothilfe (§ 32 StGB), der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) oder die Einwilligung des Verletzten (§ 228 StGB). Aber auch die rechtmäßige Dienstausübung des Polizeivollzugsbeamten oder zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe (§§ 227 ff., 904 BGB) lassen die Rechtswidrigkeit entfallen.

Daraus folgt:

„Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.“

Auch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit sollte durch den Bearbeiter der Klausur der sog. 4er-Schritt angewendet werden.

Formulierungsbeispiel für die Rechtswidrigkeit:

Die Erfüllung des Tatbestandes durch den A müsste rechtswidrig gewesen sein.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe, wie z. B. Notwehr/Nothilfe gem. § 32 StGB, sind nicht ersichtlich.

Somit war die Erfüllung des Tatbestandes durch den A rechtswidrig.

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