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1.4.3 Schuld

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Die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ist erst dann strafbar, wenn dies dem Täter vorgeworfen werden kann. Im Rahmen der Prüfung der Schuld wird folglich geprüft, ob der Täter für seine Tat persönlich verantwortlich gemacht werden kann.

Das ist der Fall, wenn der Täter die Elemente der Schuld erfüllt, d. h, wenn er

1. bei Begehung der Tat schuldfähig ist (Schuldfähigkeit),

2. vorsätzlich (bzw. in bestimmten Fällen fahrlässig) handelte (Schuldform),

3. er sich bewusst ist, unrechtmäßig zu handeln (Unrechtsbewusstsein) und

4. ihm ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann (Zumutbarkeit).

Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind in den zu bearbeitenden Sachverhalten des mittleren Dienstes in der Regel nicht gegeben.

Der Hauptschwerpunktder Prüfung der Schuld sollte daher durch den Bearbeiter der Klausur auf die Schuldform gelegt werden. Gemäß § 15 StGB ist grds. nur vorsätzliches Handeln unter Strafe gestellt. Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat, wie z. B. in § 229 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung.

Im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst genügt allgemein die Unterscheidung zwischen Vorsatz („Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen“) und Fahrlässigkeit („Fahrlässigkeit ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“).

Auch bei der Prüfung der Schuld(-form) sollte durch den Bearbeiter der Klausur der sog. 4er-Schritt angewendet werden. Die anderen Elemente der Schuld können im verkürzten Stil geprüft werden, sofern keine weiteren Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt ersichtlich sind.

Formulierungsbeispiel:

Der A müsste schuldhaft gehandelt haben.

Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind nicht ersichtlich.

Der A müsste [im Rahmen der Schuldform] vorsätzlich gehandelt haben.

Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.

Der A wusste, dass der B infolge des Faustschlages ins Gesicht zumindest Schmerzen erleiden würde, und er wollte dies auch.

Somit handelte der A vorsätzlich und im Ergebnis schuldhaft.

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