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Tatbestand
ОглавлениеDer P müsste den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht haben, d. h. das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert haben.
Zunächst müsste es sich bei dem Reisezug um eine Sache handeln.
Das ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand, i. S. d. § 90 BGB.
Bei dem Reisezug handelt es sich zweifelsfrei um eine Sache.
Die Sache müsste fremd sein.
Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.
Der Reisezug gehört der DB AG. Dieser steht damit nicht im Alleineigentum des P und ist auch nicht herrenlos.
Somit ist die Sache fremd.
Der P müsste das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert haben.
Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als zuvor.
Auf der Außenwand des Güterwaggons wurde ein Graffiti durch den P angebracht. Das Erscheinungsbild des Güterwaggons entspricht somit nicht mehr dem Gestaltungswillen der DB AG.
Somit wurde das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert.
Weiterhin müsste die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein.
Nicht unerheblich verändert sind Sachen, wenn unmittelbar auf deren Substanz eingewirkt wurde.
Nicht vorübergehend sind die Veränderungen, wenn sie nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbar sind.
Die Farbe aus der Sprühdose ist unmittelbar mit der Außenwand des Güterwaggons in Kontakt gekommen und hat so unmittelbar auf die Substanz eingewirkt. Auch wenn die Substanz selbst keinen Schaden davongetragen hat, so bedarf es doch eines gewissen Aufwandes an Mühe, Zeit oder Kosten, um die Sache wieder in ihren optischen Ursprungszustand zu versetzen.
Somit ist die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend.
Die Veränderung müsste unbefugt erfolgt sein.
Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten bzw. die berechtigte Stelle vorliegt.
Es darf unterstellt werden, dass P keine Erlaubnis der DB AG zum Anbringen des Graffitis auf die Außenwand des Reisezuges hatte.
Somit erfolgte die Veränderung unbefugt.
Der P hat im Ergebnis den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht.