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3 Eingriff 3.1 Befugnisnorm

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Als gesetzliche Voraussetzung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG müsste zunächst eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vorliegen.

Das ist die im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Es müsste eine im Einzelfall bestehende Gefahr vorliegen.

Die im Einzelfall bestehende Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bzw. einer Schadensvertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit.

Durch das hier gezeigte Verhalten des P (Sprühdose in der erhobenen Hand) ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er die Streife angreifen wird. Er ist nur noch wenige Meter von den Beamten entfernt, das heißt ein Angriff seinerseits in absehbarer Zeit steht unmittelbar bevor. Durch seine verbale Äußerung verdeutlicht er sein Vorhaben. Er könnte den PVB gesundheitliche Schäden zufügen. Somit handelt es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr.

Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten Rechtsordnung drohen.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter der PVB auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Weiterhin sind der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen berührt, also ist das ungestörte Funktionieren staatlicher Einrichtungen (PVB) betroffen. Demnach liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Der Vorfall müsste sich im Aufgabenbereich der Bundespolizei ereignen.

Das sind alle präventiven Aufgaben gem. der §§ 1 bis 7 BPolG.

Zwar befindet sich die Streife auf dem Bahnhof bei der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG; aber vorrangig kommt hier zunächst die Gefahrenabwehr zur Sicherung eigener Einrichtungen (Eigensicherung der PVB) gem. § 1 Abs. 3 BPolG in Betracht, um die Gefahr von den Beamten abzuwehren. Eine präventive Aufgabe der Bundespolizei ist betroffen. Somit ereignet sich der Vorfall im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Eine konkrete Gefahr liegt insgesamt vor.

Es dürfte keine speziellere Befugnis für diese Maßnahme im BPolG geben.

Speziellere Befugnisse gehen der Generalklausel vor.

Die §§ 21 ff. BPolG enthalten keine Befugnis für die Aufforderung, die Sprühflasche fallen zu lassen. Somit ist keine speziellere Befugnis im BPolG gegeben.

Schließlich dürfen nur die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Notwendig ist eine Maßnahme, wenn die Gefahr nicht auf andere, weniger eingreifende Weise behoben werden kann.

In dieser Lage kann der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht und auch nicht teilweise als durch eine Anwendung der Generalklausel erreicht werden. Somit ist die Maßnahme notwendig.

Insgesamt liegen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1, 2 BPolG vor.

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