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1.1 Inhaltliche und formelle Grundsätze

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Bei den Zwischenprüfungen handelt es sich um zentrale, bundesweit abgestimmte Prüfungsarbeiten. Die Bearbeitungszeit für die Zwischenprüfungsklausur beträgt insgesamt 120 Minuten, also zwei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind (überwiegend) unkommentierte Gesetzestexte sowie das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen. Das Schema ist als Anlage der Aufgabenstellung der jeweiligen Arbeit beigefügt. Gesetzestexte sind hingegen von den Anwärtern selbstständig mitzuführen. Stichprobenartig kann die Kontrolle bzgl. unzulässiger Kommentierungen oder Präparierungen der Texte erfolgen. Etwaige Täuschungsversuche haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.

Bei der Auswahl der Prüfungsinhalte hat eine Abstimmung und Begrenzung des Stoffes zwischen den Beteiligten zu erfolgen. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld = Prüffeld). Die Basis bilden hier die bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen mit den Tatbestandsdefinitionen, Aufbauschemata und Rechtsauffassungen. Diese bilden auch die Grundlage für die Unterrichtung in den Aus- und Fortbildungszentren.

Es wird versucht, die aktuellen Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei in der Unterrichtung zu berücksichtigen, sodass es zu einer permanenten Anpassung/Aktualisierung der Lehrunterlagen kommt. Auf die Inhalte der Prüfungsarbeiten hat dies aber nur begrenzten Einfluss, da sich an den relevanten Normen meist wenig ändert.

Im Fokus der Unterrichtung im Fach Einsatzrecht stehen dabei die Rechtsgebiete Polizei-, Straf-, Strafprozess- und Zwangsrecht. Von den zu vergebenden Leistungspunkten entfallen 85 Prozent auf den Bereich Einsatzrecht.

Ferner wird in einem Umfang von 15 Prozent der zu vergebenden Leistungspunkte der Bereich Verkehrsrecht in den Klausuren und Prüfungsarbeiten abgeprüft. Anders als bei einsatzrechtlichen Themen unterliegt die Unterrichtung verkehrsrechtlicher Inhalte dem Zuständigkeitsbereich der Fachgruppen Polizeitechnik/Materialmanagement.

Der Einstieg in die schriftlichen Prüfungen erfolgt über die Betrachtung eines polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Rechtsnormen verstehen lässt. Es handelt sich hierbei überwiegend um Grundstraftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt aber auch nur um eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine sonstige Gefahrenlage. Die einzelnen Teilprüfungsaufgaben bauen chronologisch und thematisch aufeinander auf. Es handelt sich somit überwiegend um eine fortschreitende Lageentwicklung.

Der Ausgangsanlass erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit oder ein polizeiliches Einschreiten der Beamten. Der Prüfling muss sich also z. B. für eine zu treffende präventive oder repressive polizeiliche Maßnahme entscheiden. Bei der Prüfung der Strafbarkeit werden hingegen vergangenheitsorientierte Fragestellungen („ex post“) verwendet. Der Prüfling muss die zutreffende Strafnorm allerdings selbstständig erkennen. Bei der Prüfung des unmittelbaren Zwanges erfolgt gleichfalls eine vergangenheitsorientierte Fragestellung, bzgl. der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung. Die Art des Zwanges (z. B. Rückriss, Fesselung oder Reizstoffeinsatz) wird hierbei jedoch durch den Sachverhalt und die Aufgabenstellung vorgegeben.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionen vorgesehen. Dies sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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