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Rechtswidrigkeit

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Die Erfüllung des Tatbestandes durch den P müsste rechtswidrig gewesen sein.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe, wie z. B. Notwehr, Nothilfe gem. § 32 StGB sind nicht ersichtlich.

Somit war die Erfüllung des Tatbestandes durch den P rechtswidrig.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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