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4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung
ОглавлениеDie Anwendung des unmittelbaren Zwanges, mittels Waffe, müsste nach § 6 Abs. 1 VwVG im präventiven Normalvollzug zulässig gewesen sein und es müsste das richtige Zwangsmittel gewählt worden sein.
Dazu müsste es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme zunächst um einen Verwaltungsakt (VA) i. S. d. § 35 VwVfG gehandelt haben.
Die Generalbefugnis ist als polizeiliche Verfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG zweifelsohne ein Verwaltungsakt.
Somit handelte es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG.
Der Verwaltungsakt müsste rechtmäßig gewesen sein.
Laut Aufgabenstellung war von der Rechtmäßigkeit der Generalbefugnis auszugehen.
Somit handelte es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.
Weiterhin müsste der Verwaltungsakt auf die Herausgabe einer Sache oder ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet gewesen sein.
In diesem Fall kam ein Handeln in Betracht. P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen, also ein Handeln vorzunehmen.
Somit war der Verwaltungsakt auf ein Handeln gerichtet.
Zudem müsste der Verwaltungsakt gem. § 43 VwVfG wirksam geworden sein.
Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten gem. § 41 VwVfG bekannt gegeben wurde und der Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG nicht nichtig war.
P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen. Die Maßnahme wurde dem Adressaten also gem. § 41 VwVfG bekannt gegeben.
Nichtigkeitsgründe gem. § 44 VwVfG waren nicht erkennbar.
Somit war der Verwaltungsakt gem. § 43 VwVfG wirksam geworden.
Zusätzlich müsste der Verwaltungsakt gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen sein.
Der Adressat musste wissen, was von ihm verlangt wird.
P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen. Gründe, die dagegensprechen, dass P nicht wusste, was von ihm verlangt wurde, waren nicht ersichtlich.
Somit war der Verwaltungsakt gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt.
Weiterhin müsste der Verwaltungsakt vollstreckungsfähig gewesen sein.
Das heißt, der Verwaltungsakt müsste unanfechtbar oder sein sofortiger Vollzug angeordnet sein oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt sein.
In diesem Fall dürfte der Widerspruch gegen die Generalbefugnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet haben.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (PVB).
Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Beamten waren akut gefährdet. Daher handelte es sich bei der Generalbefugnis um eine solche unaufschiebbare Maßnahme, welche von Polizeivollzugsbeamten erlassen wurde.
Somit entfiel die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.
Der Verwaltungsakt war somit vollstreckungsfähig.
Zudem müsste der Verwaltungsakt vollstreckungsbedürftig gewesen sein.
Hierunter ist die Notwendigkeit der Zwangsanwendung zu verstehen.
P leistete der Aufforderung, die Sprühflasche fallen zu lassen, nicht Folge. Daher war es notwendig Zwang anzuwenden, damit P die eingesetzten Beamten nicht verletzten konnte.
Somit war der Verwaltungsakt vollstreckungsbedürftig.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 VwVG lagen im Ergebnis vor.
Des Weiteren müsste das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG gewählt worden sein.
Zwangsmittel sind gem. § 9 Abs. 1 VwVG die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang.
Die Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG und das Zwangsgeld gem. § 11 VwVG hätten hier nicht zum Erfolg geführt. Daher waren sie hier untunlich.
Somit war unmittelbarer Zwang gem. § 12 VwVG anzuwenden.
Unmittelbarer Zwang ist gem. § 2 Abs. 1 UZwG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Hier kam die Anwendung von Waffen in Betracht.
Waffen sind gem. § 2 Abs. 4 UZwG die dienstlich zugelassenen Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstock), Reizstoffe (Reizstoffsprühgerät) und Explosivmittel.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde P die Sprühdose mittels EKA aus der Hand geschlagen. Der EKA stellte als Schlagstock eine Waffe dar.
Somit wurde hier eine Waffe gem. § 2 Abs. 4 UZwG angewendet.
Das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG wurde gewählt.
Im Ergebnis war somit die Anwendung des unmittelbaren Zwanges mittels Waffe nach § 6 Abs. 1 VwVG im präventiven Normalvollzug zulässig und es wurde das richtige Zwangsmittel gewählt.