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1 Entscheidung 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

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Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Identitätsfeststellung (IDF) beim Straftatverdächtigen P gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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