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3.2 Adressat

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Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, also aus § 163b Abs. 1 StPO. P hat die Sachbeschädigung begangen sowie die Streife angegriffen. Er ist demnach Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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