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Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Es müsste sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln.

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Straßen, Wege und Plätze, die für jedermann zu jederzeit ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse befahren werden können.

Die Straße wurde durch Widmung der Öffentlichkeit übergeben.

Somit handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.

Bei dem Fahrzeug müsste es sich um ein Kraftfahrzeug handeln.

Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die nicht an Gleise gebunden sind.

Das Fahrzeug ist motorisiert, ein Landfahrzeug und nicht an Gleise gebunden.

Somit ist das Fahrzeug ein Kraftfahrzeug.

F müsste das Kraftfahrzeug geführt haben.

Ein Kraftfahrzeug führt, wer mit dem Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung oder sonstige Aggregate einwirkt.

Wie durch die Streife beobachtet wurde, hat der F mit Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung und weitere Aggregate des Kfz eingewirkt.

Somit führte er das Kraftfahrzeug.

Als Rechtsgrundlagen kommen somit die FeV und das StVG als Basisgesetz zur Anwendung.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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