Читать книгу Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung - Nils Neuwald - Страница 33
3 Eingriff 3.1 Befugnisnorm
ОглавлениеEs müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO vorliegen.
Dazu müsste zunächst ein Straftatverdacht vorliegen.
Ein Straftatverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
P hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Ein Straftatverdacht ist gegeben.
Bei dem zu beschlagnahmenden Gegenstand müsste es sich um ein für die Untersuchung bedeutsames Beweismittel handeln.
Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
Die Skizze könnte mit dem Graffiti abgeglichen werden. Durch die Skizze kann also eine Zuordnung von Tat und Täter erfolgen und damit letztlich der Tatnachweis und Vorsatz erhärtet werden. Die Skizze ist daher als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung.
Es handelt sich um ein bedeutsames Beweismittel.
Der Gegenstand müsste sich im Gewahrsam einer Person befinden.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Die Skizze befand sich in der rechten Hosentasche des P. Durch das Auffinden der Skizze durch die PVB wird die tatsächliche Sachherrschaft nicht aufgehoben.
P hat damit weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft. Somit befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam des P.
Der Gegenstand dürfte nicht freiwillig herausgeben werden.
Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
Laut Sachverhalt ist P mit der Maßnahme nicht einverstanden.
P gibt den Gegenstand folglich nicht freiwillig heraus.
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 1, 2 StPO liegen vor.
Ferner müsste eine ordnungsgemäße Anordnung für die Beschlagnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 98 Abs. 1 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor.
Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.
Es müsste somit Gefahr im Verzug vorliegen.
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt werden würde.
P hat die Skizze als Vorlage für die Tat benutzt. Er könnte, wenn keine unverzügliche Beschlagnahme erfolgen würde, das Beweismittel vernichten. Das Einholen einer richterlichen Entscheidung kann somit nicht abgewartet werden, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Gefahr im Verzug liegt somit vor.
Die Anordnung müsste durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG).
PHM Beier ist seit sechzehn Jahren im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt.
Die ordnungsgemäße Anordnung des § 98 Abs. 1 StPO liegt vor.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO gegeben.