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3 Eingriff 3.1 Befugnisnorm

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Die Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO müssten vorliegen.

Es müsste ein Straftatverdacht vorliegen und P müsste Tatverdächtiger sein.

Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.

Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.

P hat den Reisezug besprüht und griff anschließend die Streife mit der Sprühflasche an. Somit hat P eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB sowie einen tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 StGB als Täter begangen. P ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.

Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO liegen insgesamt vor.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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