Читать книгу Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung - Nils Neuwald - Страница 26
3 Eingriff 3.1 Befugnisnorm
ОглавлениеDie Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO müssten vorliegen.
Es müsste ein Straftatverdacht vorliegen und P müsste Tatverdächtiger sein.
Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.
Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.
P hat den Reisezug besprüht und griff anschließend die Streife mit der Sprühflasche an. Somit hat P eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB sowie einen tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 StGB als Täter begangen. P ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.
Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO liegen insgesamt vor.