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Vorwerfbarkeit

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Der Fahrer hätte wissen müssen, dass er nur am Tage fahren darf.

Gründe, die eine Vorwerfbarkeit ausschließen, sind nicht erkennbar; somit wurde die Tat vorwerfbar begangen.

Der Fahrzeugführer F hat im Ergebnis gegen § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen.

b) Benennen Sie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!

Präventiv:

• verkehrssicherheitsberatendes Gespräch gem. PDV 100.

Repressiv:

• Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 StPO,

• Tatvorwurf/Belehrung,

• Beweissicherung,

• Fertigung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und Weiterleitung an die zuständige Behörde,

• Untersagung der Weiterfahrt.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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