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3.3 Verhältnismäßigkeit

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Die Maßnahme der IDF müsste verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Die Maßnahme müsste geeignet sein.

Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Polizeiliches Ziel ist es, die Personalien des P festzustellen, um gegen P ein Strafverfahren einzuleiten und somit den Strafverfolgungsanspruch des Staates zu gewährleisten. Da durch die Feststellung der Identität die entsprechenden Personalien des P zu erfahren sind, ist die Maßnahme objektiv zwecktauglich, um dieses Ziel zu erreichen.

Somit ist die Maßnahme geeignet.

Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.

Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Da die Personalien des P nicht bekannt sind, ist die Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, die geringste, geeignete Maßnahme, diese gesichert festzustellen. Eine mildere Maßnahme ist nicht ersichtlich.

Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.

Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw. für die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.

Eingegriffen wird in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Anhalten zur IDF gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG, des P.

Geschützte Rechtsgüter sind der Strafverfolgungsanspruch des Staates sowie die objektive Rechtsordnung.

Da es sich bei den zu schützenden Rechtsgütern um Universalrechtsgüter, also um Rechte vieler handelt, überwiegen diese in ihrer Wertigkeit.

Der Grundrechtseingriff ist, vorausgesetzt P kann sich ausweisen, nur von kurzer Dauer und bringt keine bleibenden Nachteile mit sich. Zudem hat sich der P durch seine Tat selbst in die Lage gebracht. Der Nachteil, den er erleidet, steht insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.

Damit ist die Maßnahme auch angemessen.

Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.

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