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Tatbestand

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Gem. § 23 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis beschränken oder dem Fahrzeugführer Auflagen/Beschränkungen erteilen, wenn dieser nur noch bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese werden im Führerschein in der „Spalte 12“ eingetragen. Laut Sachverhalt ist im o. a. Führerschein in der „Spalte 12“ die „Schlüsselzahl 61“ eingetragen. Gem. Anlage 9 FeV hat der Fahrzeugführer F somit die persönliche Auflage erteilt bekommen, dass er nur am Tage fahren darf. F wurde jedoch nachts, gegen 23:00 Uhr polizeilich kontrolliert. F hat somit gegen die persönliche Auflage, nur am Tag fahren zu dürfen, verstoßen.

Somit wurde ein Verstoß gem. § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV i. V. m. Anlage 9 FeV begangen.

Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr. 9 FeV i. V. m. § 24 StVG ist erfüllt.

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