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Schuld

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Der P müsste schuldhaft gehandelt haben.

Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Schuldform müsste der P vorsätzlich gehandelt haben.

Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.

Der P wusste, dass er ein Graffiti auf den Reisezug sprühte und dadurch das Erscheinungsbild verändert werden würde. Dies war seine Absicht.

Somit handelte der P vorsätzlich und im Ergebnis schuldhaft.

Der P hat sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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