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1.2 Hinweise zur Klausurbearbeitung

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Es ist im Rahmen der Ausbildung nicht möglich, alle in Betracht kommenden Delikte in gleicher Intensität im Unterricht zu behandeln. Ziel ist es vielmehr, die Systematik des Lösens bundespolizeirelevanter Sachverhalte zu verinnerlichen. Es kommt also nicht auf die Kenntnis sämtlicher Sonderfälle und Ausnahmen an, sondern auf die strukturierte Lösung der Standardnormen. Dies gilt nicht nur für die Unterrichtung, sondern auch für die Prüfungsarbeiten. Man sollte sich in der Vorbereitung auf die Klausuren folglich auf die wesentlichen Standarddelikte und Befugnisse konzentrieren.

Es gilt, sich auf Prüfungsarbeiten inhaltlich und organisatorisch vernünftig vorzubereiten. Es sind aktuelle Gesetzestexte mitzuführen, welche nur zulässige Markierungen und Anmerkungen enthalten dürfen. Im Zweifel sollte vorher (nicht jedoch erst kurz vor Prüfungsbeginn) bei einem verantwortlichen Fachlehrer nachgefragt werden.

Schreib- und Konzeptpapier wird für die Prüfung gestellt und muss nicht mitgeführt werden. Vor Beginn der Prüfung sollten (sofern nicht vorhanden) die Seitenränder gezogen werden sowie die Gesetzestexte und funktionstüchtige Schreibgeräte bereitgelegt werden.

Mit dem Austeilen der Prüfungsaufgaben beginnt die Prüfung, aber noch nicht die Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Auf dem Deckblatt sind Bearbeitungshinweise enthalten, welche zu beachten sind. Gemeinsam mit der Aufsicht werden die Prüfungsaufgaben auf Vollständigkeit überprüft. Anschließend startet die Prüfung, welche unter Kennzahlen geschrieben wird.

Der Ausgangssachverhalt sollte mehrmals, vollständig und in Ruhe gelesen werden, um ihn korrekt zu erfassen. Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, die komplette Strafbarkeit oder die Maßnahme zu prüfen. Überwiegend sollen nur Teilbereiche bearbeitet werden (z. B. nur die Erfüllung des Tatbestandes ohne die gegebene Rechtswidrigkeit und Schuld). Dies muss unbedingt beachtet werden, da sonst kostbare Bearbeitungszeit verschenkt wird und am Ende aufgrund von Zeitnot nicht mehr alle Aufgaben bearbeitet werden können.

Anschließend sollten Markierungen und Notizen sowie eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier gefertigt werden. Von allzu umfänglichen Anmerkungen und Notizen in der Aufgabenstellung und dem Konzeptpapier sollte aber Abstand genommen werden, denn diese Anmerkungen werden grds. nicht bewertet. Man verbraucht sonst zu viel Zeit für die Notizen, welche später bei der Niederschrift der Lösung fehlt.

Ferner können zu viele Markierungen und Notizen dazu führen, dass man die Übersicht verliert.

Da die einzelnen Prüfungsaufgaben chronologisch aufeinander aufbauen, sollten auch kurz die Sachverhaltsfortsetzungen und nachfolgenden Aufgabenstellungen zur Kenntnis genommen werden. Manchmal kann man aus einer nachfolgenden Ausführung einen Hinweis auf die gewünschte Lösung der vorherigen Aufgabe erhalten.

Die zur Verfügung stehende Zeit sollte grob kalkuliert werden. Dabei sollte auch Zeit für die Schlusskorrektur sowie eine Reserve eingeplant werden. Es gilt deshalb, die Schwerpunkte der Arbeit zu erfassen. Diese lassen sich relativ einfach anhand der vorgegebenen Leistungspunkte identifizieren. Dort sollte die meiste Bearbeitungszeit investiert werden. Aufgaben mit wenigen Leistungspunkten sollten knapp und schnell abgearbeitet werden, um sich dann den eigentlichen Schwerpunkten zu widmen.

Die Lösung der verkehrsrechtlichen Aufgabenstellung bereitet den Anwärtern erfahrungsgemäß selten Schwierigkeiten. Überwiegend scheitert die Bearbeitung an der noch zur Verfügung stehenden Zeit. Ggf. ist es taktisch sinnvoll, mit der Bearbeitung der Verkehrsrechtsaufgaben zu beginnen. Alternativ kann auch ein festes Zeitkontingent bzw. ein Zeitpunkt für die Bearbeitung des Verkehrsrechtsteils eingeplant werden, um sich die max. 15 Leistungspunkte zu sichern. Anschließend kann mit der Bearbeitung des Einsatzrechtsteils fortgefahren werden.

Es gilt, bei der Lösung der Aufgaben nicht ungefragt theoretisches Wissen abzuladen. Vielmehr soll strukturiert ein Sachverhalt gelöst werden. Es gilt somit, die Struktur der Prüfungsschritte mittels „Subsumtion“ einzuhalten. Dabei dürfen keine wichtigen Tatbestandsmerkmale/Prüfpunkte vergessen werden. Grundsätzlich sollte hierbei im Vierer- bzw. Dreier-Schritt vorgegangen werden. Demnach beginnt die Lösung mit einem Einleitungsobersatz. Anschließend wird der Obersatz für das einzelne Tatbestandsmerkmal formuliert und dieses definiert. Es erfolgt dann der Sachverhaltsabgleich, die sog. Subsumtion sowie das Zwischen- bzw. Endergebnis der Prüfung des Tatbestandes bzw. der Voraussetzungen.

Rechtsnormen sind dabei so genau wie möglich zu benennen. Also nicht lediglich „§ 223 StGB“, sondern „§ 223 Abs. 1 1. Alt. StGB“. Dies gilt für Strafdelikte, aber auch für Befugnisse und Zwangsmaßnahmen. Nach welcher „Formatierung“ die Darstellung der Absätze erfolgt, ist dabei egal. In Betracht kommen beispielsweise folgende Varianten: „§ 223 Abs. 1 StGB“ oder „§ 223 I StGB“.

Nicht zu unterschätzen ist die Niederschrift selbst. Oftmals fehlt in der modernen „digitalisierten Welt“ die Notwendigkeit, etwas handschriftlich niederzuschreiben. Vor allem längere Ausführungen, wie sie in zweistündigen Prüfungsklausuren üblich sind, erfordern etwas Übung. Dies sollte trainiert werden, um einerseits schnell, aber auch leserlich und sauber schreiben zu können. Ferner sollten die Seitenränder eingehalten und Absätze gemacht werden. Unnötige Sachverhaltswiederholungen sind zu vermeiden und Schwerpunkte bei den Ausführungen zu setzen. Dies sorgt für Klarheit und spart Bearbeitungszeit. Unleserliche und unstrukturierte Darstellungen können zu Punktabzügen führen.

Fälle und Lösungen -  Die Zwischenprüfung

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