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1. Abgrenzung zum Kauf, Darlehen
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Die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrages ist Grundlage für die Entscheidung diverser Rechtsfragen. Etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) oder bei Vorliegen von Leistungsstörungen. Die zivilrechtliche Einordnung kann auch bei der steuerrechtlichen Frage eine Rolle spielen, ob das Leasingobjekt beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist.[1]
Die Vertragsausgestaltung ist je nachdem, ob es sich um einen Mobilien-Leasingvertrag oder einen Immobilien-Leasingvertrag handelt oder ob Operating- oder Finanzierungs-Leasing gegeben ist, höchst unterschiedlich.
Selbst bei vergleichbaren Vertragstypen finden sich die unterschiedlichsten Vertragsmodelle, wobei die größeren Immobilien-Leasinggesellschaften vertragliche Standards entwickelt haben, um den steuerlichen und risikotechnischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Der Leasingnehmer trifft wie bei einem Kaufvertrag eine Investitionsentscheidung hinsichtlich eines Objektes, dessen Preis und Eigenschaften er entscheidend bestimmt.[2] Über das Leasingobjekt wird ein Gebrauchsüberlassungsvertrag über eine bestimmte Mindestzeit geschlossen, an deren Ende der Leasingnehmer meist eine Nutzungsverlängerungs- bzw. eine Kaufoption erhält. Für die letztgenannte Alternative liegt der Vergleich mit einem Ratenkauf nahe. Bei einem Ratenkauf steht aber bereits bei Vertragsabschluss fest, dass mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum auf den Käufer übergeht. Das wirtschaftliche Eigentum wird daher nach § 39 Abs. 2 AO im Gegensatz zur zivilrechtlichen Betrachtung des § 449 BGB beim Eigentumsvorbehaltskauf beim Käufer angesiedelt. Hinsichtlich der Kaufoption beim Leasingvertrag – für die die Leasingerlasse der Finanzverwaltung Mindestwerte vorschreiben – steht dagegen noch nicht fest, ob sie vom Leasingnehmer auch tatsächlich gezogen wird. Insoweit ist die Risikostellung des Leasinggebers bis dahin eher mit der eines Vermieters als eines Verkäufers und die des Leasingnehmers eher mit der eines Mieters als eines Käufers zu vergleichen.
Mit einem Darlehensvertrag hat der Leasingvertrag die Finanzierungsfunktion gemeinsam.[3]
Nach § 500 BGB a.F. wurde wird das Finanzierungs-Leasing mit den Gelddarlehen und Ratenlieferungsverträgen zu den Finanzierungshilfen gerechnet, die, soweit sie zwischen einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB geschlossen werden, letzterem besondere Schutzrechte einräumen. Nach § 500 a.F. BGB sollten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 S. 1–4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie §§ 496–498 BGB entsprechende Anwendung finden. Für Finanzierungs-Leasingverträge zwischen Unternehmern enthält das BGB keine besonderen Vorschriften. Nach dem Wegfall der besonders dem Finanzierungsleasing gewidmeten Norm sind die das Verbraucherkreditrecht tangierenden Bestimmungen des Finanzierungsleasing in § 506 Abs. 2 BGB verankert.[4]
Im Gegensatz zu einem Darlehensgeber hat der Leasinggeber aber das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am finanzierten Leasingobjekt. Hinsichtlich des Objektes findet beim Leasinggeber wiederum eine Finanzierung – meist zu 100 % – statt.
1 › III › 2. Grundsätzliche Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen