Читать книгу Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner - Страница 19
b) Insolvenz des Leasinggebers
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Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung als Mietvertrag besteht der Leasingvertrag grundsätzlich mit Wirkung für die Insolvenzmasse nach § 108 InsO fort.
Hatte der Leasinggeber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Leasingforderungen für eine spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Leasingraten für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.
In der Insolvenz des Leasinggebers gewährt die sicherungsübereignete Leasingsache nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO.