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Anmerkungen

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[1]

Vgl. Büschgen S. 2 ff.; v. Westphalen S. 21 ff.

[2]

So schon BGH v. 9.10.1985 – VIII ZR 217/84, BB 1986, 19.

[3]

Vgl. BGH v. 9.10.1985 – VII ZR 217/84, BB 1986, 19.

[4]

Vgl. Olfert S. 340.

[5]

Leasing-Unternehmen wurden gem. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG als Finanzunternehmen angesehen, die grds. nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind. Die Einstufung führte gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung, indem sowohl die Leasingraten beim Leasingnehmer als auch die Finanzierungsaufwendungen beim Leasinggeber der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können. Diese Benachteiligung wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 beseitigt, vgl. 3. Kap. Rn. 62.

[6]

Sog. Kaufoption.

[7]

Nach der Gesetzesbegründung ist ein Finanzierungsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer nicht nur für eine bestimmte Dauer Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlen muss, sondern dass er darüber hinaus für die Amortisation der v. Leasinggeber vorfinanzierten Anschaffungskosten einzustehen hat, wobei ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht erforderlich ist, vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f. und Reiff in Dauner-Lieb/Heidel § 10 Rn. 78.

[8]

BGH v. 27.2.1985 – VIII ZR 328/83, BB 1985, 826; dies dürfte nach der seit 1.1.2002 geltenden Gesetzeslage, bei der anstelle der Wandlung gem. §§ 437, 440 BGB ein Rücktrittsrecht nach gescheitertem Nacherfüllungsbegehren tritt, gelten.

[9]

V. Westphalen BB 1988, 1829.

[10]

Beck’scher Bilanzkommentar § 246 HGB Anm. 4; mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB soll nunmehr ausdrücklich der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung für Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zum Ausdruck gebracht werden. In der Begr. wird dazu bemerkt, dass für die Zwecke der Bilanzierung das wirtschaftliche, nicht das rechtliche Eigentum maßgebend sei, wenn beide Arten von Eigentum auseinanderfielen, BT-Drucks. 15/3419, 93.

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