Читать книгу Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner - Страница 14

2. Grundsätzliche Anwendbarkeit mietvertraglicher Bestimmungen

Оглавление

5

Beim Immobilien-Leasingvertrag finden nach überwiegender Auffassung die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB Anwendung.[5] Diese Auffassung ist nicht völlig unbestritten, da ein Leasingvertrag je nach Ausgestaltung auch Elemente eines Kauf- oder eines Darlehensvertrages enthält. Im Gegensatz zum Mobilien-Leasing fehlen beim Immobilien-Leasing weitestgehend kaufvertragliche Komponenten. So geht die Sach- und Preisgefahr i.S.v. §§ 446, 447 BGB, d.h. die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. das Risiko der Zahlung bei Untergang des Objektes mit Beginn der Nutzungsüberlassung nicht auf den Leasingnehmer über. Dieses Risiko hat nach den Vorgaben insbesondere des Teilamortisationserlasses für Immobilien unter steuerlichen Gesichtspunkten der Leasinggeber zu tragen. Nach diesem muss der Leasinggeber Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 1 AO sein, um die steuerliche Intention, nämlich der Behandlung der Leasingraten als für den Leasingnehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, zu erreichen. Die Nähe zum Darlehen beruht auf der gemeinsamen Zwecksetzung des Finanzierungs-Leasings mit der Kreditaufnahme. Allerdings unterscheidet sich die Eigentümerstellung des Leasinggebers deutlich von der Gläubigerstellung des Darlehensgebers.

Bei der Anwendung der mietrechtlichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass – je nach Lage des Falles – ein Geflecht von zusätzlichen Vereinbarungen (z.B. Erbbaurechtsvereinbarung zwischen Leasingnehmer und Leasingobjektgesellschaft, Ankaufsrechtsvereinbarung, Mietvorauszahlung, Darlehensgewährung an die Leasingobjektgesellschaft etc.) bestehen könnte.

Dadurch entsteht – dogmatisch gewertet – eine Typenkombination. Dominant für die Bestimmung des Vertragstypus ist gleichwohl, dass der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer während der Grundmietzeit zur Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes verpflichtet ist, sodass Zusatzvereinbarungen (s.o.) zwar eine eigenständige, nicht aber eine Typus bildende Funktion entfalten.

Leasing im Steuerrecht

Подняться наверх