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a) Insolvenz des Leasingnehmers

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Im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht. Er kann nach Abs. 1 die Fortführung des Vertrages wählen oder nach Abs. 2 die Erfüllung ablehnen. Leasingverträge über unbewegliche Gegenstände kann der Insolvenzverwalter darüber hinaus nach § 109 Abs. 1 InsO ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

Tut er dies, hat der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Auch kann der Leasinggeber wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung Schadensersatz – dann nach § 103 Abs. 2 InsO als Insolvenzgläubiger – verlangen.

Der Leasinggeber kann nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Leasingvertrag nicht kündigen wegen:

eines Verzugs mit der Entrichtung einer Leasingrate, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist,
einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers.

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO[27] kann das Insolvenzgericht dem Leasinggeber untersagen, Leasingobjekte beim insolventen Leasingnehmer einzuziehen oder zu verwerten. Zugleich darf es dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben, während der Eröffnungsphase alle Betriebsmittel weitgehend unentgeltlich zu nutzen, die für die Fortführung des Betriebs von wesentlicher Bedeutung sind. Ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Leasinggeber auszugleichen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

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