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m) Fonds-Leasing

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Investitionen der Unternehmen, aber auch der öffentlichen Hand werden teilweise über Leasingfonds finanziert. Ein Leasingfonds ist eine Leasingobjektgesellschaft mit einer oder mehreren Immobilien, Mobilien oder auch immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Gesellschaft hat meist die Rechtsform einer KG oder GbR. Sie ist häufig als Publikums-KG, d.h. mit in größerer Zahl auftretender fremder Kommanditisten, die das im Vorhinein feststehende Eigenkapital zur Objektfinanzierung bereitstellen, ausgestaltet (sog. geschlossener Fonds). Die Objektgesellschaft finanziert sich überwiegend durch Darlehen, die restlichen erforderlichen Mittel werden von dritten Anlegern (Privatpersonen oder institutionelle Anleger) bereitgestellt. Den Kommanditisten eines solchen Leasingfonds wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, an den steuerlichen Ergebnissen der Objektgesellschaft, der das Leasingobjekt steuerlich zuzurechnen ist, zu partizipieren. Die Anleger sind direkt oder über einen Treuhänder beteiligt. Ein typisches Merkmal der über geschlossene Fonds strukturierten Leasing-Gestaltungen war zumindest in der Vergangenheit die Kalkulation auf Netto-Basis („Triple Net Lease“). D.h. der Leasingnehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken hinsichtlich Steuer, Versicherung und Instandhaltung der Leasingsache.

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Durch den Abbau von Steuervergünstigungen (Abschaffung der Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz Absenkung bzw. Abschaffung der degressiven AfA für Gebäude und für 2008 und ab dem 1.1.2011 auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, Absenkung der linearen AfA für Gebäude im Betriebsvermögen von 4 % auf 3 %, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung unerwünschter Steuersparmodelle) haben die Leasingfonds an Bedeutung verloren. So wurde durch das SteuerentlG 1999/2000/2002 ein Verlustausgleichsverbot für „Verlustzuweisungsgesellschaften“ nach § 2b EStG eingeführt. Rückwirkend zum 11.11.2005 trat an die Stelle der bisherigen Sondervorschrift des § 2b EStG die neue den Regelungsinhalt verschärfende Vorschrift des § 15b EStG gegen „Steuerstundungsmodelle“.[19]

Leasing im Steuerrecht

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