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bb) Bewertung des Leasingvermögens
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Das Leasingvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und planmäßig bzw. außerplanmäßig abzuschreiben. Fremdfinanzierungskosten sind nur nach Maßgabe des § 255 Abs. 3 HGB aktivierungsfähig. Kosten für die Konzeption und die Vermittlung des Leasingvertrages können im Hinblick auf § 255 Abs. 2 S. 6 HGB weder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggegenstandes noch als immaterielle Werte oder als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden. § 255 Abs. 2 S. 4 HGB verbietet lediglich die Einbeziehung von Forschungs- und Vertriebskosten.[11] Danach können die Kosten der Weiterentwicklung einer grundsätzlichen Leasingkonzeption aktivierungspflichtig sein.