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dd) Forfaitierung
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Erlöse aus dem Verkauf – zukünftiger – Leasingraten an Dritte (Forfaitierung) sind passiv abzugrenzen (passiver RAP), als sie Erträge zukünftiger Perioden darstellen und ihnen Verpflichtungen zur Nutzungsüberlassung gegenüberstehen. Die Auflösung des passiven RAP folgt den Grundsätzen der Vereinnahmung der Leasingerträge. Gleiche Grundsätze gelten hinsichtlich des Andienungsrechts für den Verkauf der Ansprüche aus einem späteren Verkauf; vgl. auch 3. Kap. Rn. 20 ff.